Es ist rechtlich zulässig, Frauen vor einer Abtreibungsklinik anzusprechen, mit ihnen die Problematik eines Schwangerschaftsabbruches zu erörtern und ihnen Hilfe anzubieten. Das Verwaltungsgericht München hat jetzt die schriftliche Begründung dieses Urteils vom vergangenen Mai vorgelegt.
factum-Redaktion
14. Oktober 2016

Dem Verein «Helfer für Gottes kostbare Kinder Deutschland e. V.» hatte das bayrische Kreisverwaltungsreferat zuvor die so genannte «Gehsteigberatung» vor einer Abtreibungsklinik untersagt. Das Verwaltungsgericht hat nun dieses Urteil aufgehoben (Az.: M 22 K 15.4369).

Die Richter halten in dem Urteil fest, dass Raum bleiben muss «für ein sensibles und die besondere Situation der Frau berücksichtigendes Ansprechen der Frau auf die Abtreibungsproblematik und ein Zeigen entsprechenden Informationsmaterials, verbunden mit dem Angebot einer weitergehenden Beratung (…) einschliesslich des Aufzeigens von Hilfen bei einer Entscheidung für ein Leben des Ungeborenen». In dem Urteil heisst es weiter wörtlich: «Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt schon dem ungeborenen Leben Menschenwürde und Lebensrecht zu (…) Das Lebensrecht des Ungeborenen ist ein eigenständiges Lebensrecht, das nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet wird. Die Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Kind besteht auch gegenüber der Mutter.»

Der Einsatz für das ungeborene Leben, um den es dem Verein gehe, sei, so die Richter weiter, «verfassungsrechtlich legitim». Ein Totalverbot der Gehsteigberatung «treffe den Kläger in seinem von Artikel 4 GG garantierten Recht, sich in tätiger Nächstenliebe der Mutter und ihrem ungeborenen Kind zuzuwenden». Die Stadt München will nicht gegen dieses Urteil in Berufung gehen.