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von Roman Nies
Der Kaiser gilt auch als bekleidet, wenn er unbekleidet ist
Ursprünglich hiess es in § 3 des Gesetzes, dass unter «gentechnisch veränderter Organismus» ein Organismus zu verstehen ist, «dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt». Als Organismus galt nach Paragraph 1 «jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen». Alles, was lebendig ist – also auch der Mensch.
Als klar war, dass Gentechnik auch beim Menschen zum Einsatz kommen soll, gab es einen Bedarf für eine Gesetzesänderung, um den die Bundesregierung aus verständlichen Gründen nicht viel Aufhebens machte. Inzwischen heisst es in § 3: «... ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt». Das Gentechnikgesetz wurde geändert, um einen gentechnischen Eingriff am Menschen rechtlich abzusichern.
Lesen Sie den ganzen Kommentar in factum 01/2022
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